Re: Welche rationalen Gründe sprechen denn dagegen ?


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Geschrieben von Kai am 03. März 2001 13:12:57:

Als Antwort auf: Re: Welche rationalen Gründe sprechen denn dagegen ? geschrieben von Jan am 12. Februar 2001 19:53:30:

>HI,
>ich würde mich ehrlich gesagt auch sehr gerne nackt in meiner Wohnung bewegen. Leider habe ich das Problem, das meine Wohnung von anderen gut einsehbar ist.
>Es ist keineswegs so, das ich mich schämen würde, gesehen zu werden. Habe aber dennoch Bedenken. Fällt das nicht vielleicht sogar unter "Erregung öffentlichen Ärgernisses"? Klar ist meine Wohnung nicht die Öffentlichkeit, aber wenn ich nunmal klar von außen zu sehen bin?
>Würde mich auch gern im Sommer nackt auf meinen Balkon sonnen, habe aber halt auch hierbei dieselben Bedenken.
>Kennt sich jemand aus, wie´s rechtlich ausschaut? Hätten meine Nachbarn recht, wenn sie sich beschweren würden?
>Viele Grüße
>Jan

Nach der Kommentierung zu § 183 a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses)stellt bloßer Nudismus keine sexuelle Handlung i.S.d. § 184 c StGB dar, d.h. Du kannst Dich ruhig auf dem Balkon nackt sonnen. Aber ich würde das so machen, daß sich die Nachbarn dadurch nicht provoziert fühlen, z.B. auf dem Bauch liegen oder einen String anziehen.
Nackte Grüße
Kai





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